Satzung der Vereinigung Berliner Pressesprecher

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Vereinigung Berliner Pressesprecher"
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Zweck, Zielsetzung, Aufgaben


(1) Ziele des Vereins sind: Pflege und Förderung des Gedanken-, Meinungs- und Erfahrungsaustausches sowie die Weiterbildung von Pressesprechern von Unternehmen, Institutionen, Körperschaften und diplomatischen Vertretungen untereinander sowie zwischen ihnen und Medienvertretern und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus dem In- und Ausland.
 

Aktivitäten des Vereins, bei denen Vertraulichkeit gilt, sind insbesondere

- interne Gesprächsveranstaltungen,
- Redaktionsbesuche,
- Journalistentreffen,
- Unternehmensbesuche,
- Weiterbildungsveranstaltungen,
- Veranstaltungen geselliger Art.

 

Die Förderung des demokratischen Staatswesens und Völkerverständigung sind Grundlage aller Vereinstätigkeit.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße oder vereinsdienliche Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Gastmitgliedern.

(2) Über die Anzahl der Mitglieder pro Unternehmen/Institution entscheidet der Vorstand.

(3) Mitglieder können natürliche Personen werden, die als hauptberufliche Pressesprecher im Großraum Berlin ansässiger Unternehmen/Institutionen tätig sind.

(4) Die Aufnahme eines neuen Mitglieds hat zur Voraussetzung, dass mindestens ein ordentliches Mitglied eine entsprechende Empfehlung ausspricht. Zur Aufnahme ist die Mehrheit des Vorstandes erforderlich.

(5) Der Vorstand hat darüber hinaus die Befugnis, Gastmitglieder zuzulassen. Gastmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern in Rechten und Pflichten gleichgestellt. Ordentliche Mitglieder können nach Eintritt in den Ruhestand als Gastmitglieder im Verein bleiben.

(6) Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Anerkennung der Satzung und zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

(7) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Ihm muss eine schriftliche Kündigung von einem Vierteljahr vorausgehen.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Berufswechsel oder Tod des Mitglieds. Sie endet zum Ende des Geschäftsjahres, wird bei Ausschluss jedoch sofort wirksam. Überschüssige Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn seine Mitgliedschaft den Vereinsinteressen abträglich ist, insbesondere

a) indem es die Vertraulichkeit nicht einhält;

b) indem es seine Vereinszugehörigkeit missbraucht;

c) indem es mit seinen Beiträgen trotz zweier Mahnungen, zwischen denen eine Frist von einem Monat liegen muss, im Verzug bleibt.

(2) Der Ausschluss ist durch den Vorstand zu vollziehen. Ein Beschluss zum Ausschluss eines Mitglieds bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller Vorstandsmitglieder. Das Votum kann auch schriftlich erfolgen.
 
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat.
 
§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören die Mitglieder an. Sie wird vom Vorstand innerhalb der ersten drei Monate jedes Geschäftsjahres ausschließlich per E-Mail einberufen, die die Tagesordnung enthalten muss. Die Einladung muss spätestens vierzehn Tage vor dem Termin versandt werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

- Turnusgemäße Wahl des Vorstands und Beirats

- Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung zu beschließen

- Wahl des/der Ehrenvorsitzenden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mit einem Quorum von 10 Prozent der Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand sofort eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die nicht später als einen Monat nach der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung stattfinden soll; sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Auf die außerordentliche Mitgliederversammlung finden die vorstehenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(5) Jedes Mitglied hat bei den Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung durch ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer zweier Geschäftsjahre von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Ihre Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Sie bleiben jeweils bis zur neuen Wahl im Amt. Für eine Wahl in den Vorstand muss eine Mitgliedschaft mindestens zwei Jahre bestehen.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied kooptieren.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Liegt Stimmengleichheit vor, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(6) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und vom Schriftführer unterzeichnet werden muss.

(7) Jedes Mitglied des Vorstandes kann von einer Dreiviertelmehrheit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen werden. In der gleichen Versammlung muss eine Neuwahl stattfinden. Diese Anträge müssen den Vorschriften des § 5 (1) genügen.

 

 
§ 7a Beirat
(1) Daneben kann die Mitgliederversammlung bis zu vier Beisitzer wählen.

 
§ 8
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied, im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden durch einen stellvertretenden Vorsitzenden gem. § 26 BGB vertreten.

 
§ 9

Jedes Mitglied zahlt eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dies gilt auch für die Höhe des Jahresbeitrages. In besonderen Fällen kann der Verein eine Umlage erheben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 
§ 10
Der Schatzmeister hat über die Finanzen des Vereins in der Mitgliederversammlung und auf Antrag in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Seine Kassenführung ist von zwei durch die Mitgliederversammlung zu benennenden Kassenprüfern zu kontrollieren und zu bestätigen.

 
§ 11
Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

 
§ 12
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder muss anwesend sein. Einziger Punkt der Tagesordnung muss der Antrag auf Auflösung des Vereins sein. Der Antrag muss den Vorschriften des § 5 (1) genügen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die derartige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.

 

§ 13
Die Satzung in der vorliegenden Form tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Eingetragen am 03.09.1998 unter dem Aktenzeichen VR 18525

zuletzt ergänzt mit Eintragung am 27.12.2017, unter dem Aktenzeichen VR 18525 mit der laufenden Nummer 5. Beschluss Bl.86/103-106 (95-99), Amtsgericht Charlottenburg